Weiherordnung
(08 / 2023)
Fischereiberechtigt ist, wer im
Besitz eines gültigen Vereinsausweises bzw. einer gültigen Tageskarte (in
Begleitung eines Vereinsmitglied), in Verbindung eines gültigen
Landesfischereischeines ist, die auf seinen Namen lautet.
Vereinsausweis und
Landesfischereischein sind beim Angeln mitzuführen. Die Landesfischereiordnung
ist genauestens zu beachten. Den Aufforderungen der Kontrolleure am Weiher ist
Folge zu leisten.
Tagessscheine werden vom
1. Juli bis 30. September ausgestellt. Die Tagesscheine können nur
von einem Vereinsmitglied für einen Gastangler erworben werden. Das
Vereinsmitglied muss bei der Fischereiausübung des Gastanglers durchgängig anwesend sein. Das
Vereinsmitglied hat anschließen die Fangergebnisse auf der Tageskarte
einzutragen und an den Vorstand zu übermitteln.
Gefischt werden darf: 01.11. – 31.03. von 7.00 – 19.00 Uhr
01.04. – 31.10. von 5.00 – 23.00
Uhr
Nachtfischen ist erlaubt. Hierzu sind die aktuellen Aushänge in
den Info-Kästen zu beachten.
Das Fischen im
Naturschutzgebiet und von den Brücken aus ist verboten.
Jeder Angler ist gehalten, sich
an den Info-Kästen zu informieren,
bevor er seinen Angelplatz aufsucht.
Angler dürfen sich nicht von
ihrem Angelplatz entfernen, ohne vorher die Angelrute(n) aus dem Wasser
genommen zu haben.
Der Angelplatz ist stets sauber
zu verlassen. Liegengelassener Müll (z.B. Madendosen, Maisdosen, Angelschnüre,
Vorfachstücke etc.) ist restlos von jedem Angler zu entsorgen, bevor er seinen
Platz verlässt.
Uferbauten, Anpflanzungen,
Bäume und Sträucher sind zu schonen und zu pflegen und dürfen nicht entfernt
werden.
Während der Generalversammlung und
bei Arbeitseinsätzen ist das Angeln am Vereinsgewässer nicht gestattet.
Das Fischen mit lebendem Köderfisch ist verboten!
Es darf mit zwei Ruten gefischt
werden.
a)
Mit einer
Raubfischrute (toter Köderfisch bzw. Blinker, Spinner, Gummifische, Wobbler
oder sonstige Kunstköder)
und einer Friedfischrute oder
b)
Mit zwei Raubfischruten oder
c)
Mit zwei Friedfischruten
Das Befahren mit Booten ist
hinter den Bootsgrenzen (BOJEN) nicht erlaubt.
Beim Angeln stets mitzuführen sind:
Unterfangkescher, Maßband,
Hakenlöser, Fischtöter, Messer mit Klinge im gesetzlich erlaubten Maß.
Das Mitführen eines Gaffes oder eines Boga-Grip
Fischgreifers sind verboten.
Mehr als 2 Liter Anfütterungsmittel sind nicht erlaubt.
Untermaßige Fische
müssen sofort und schonend zurückgesetzt werden.
Das Hältern
von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
Wenn ein maßiger Fisch (gilt für
Karpfen, Zander, Hecht) zurückgesetzt oder abgetötet wird, ist das gezielte
Fischen auf diese Fischart am selben Tag verboten. Somit dürfen am gleichen Tag
keine Blinker, Spinner, Gummifische, Wobbler (Kunstköder) oder
sogar Köderfische mehr verwendet werden.
Gefangene Fische sind schonend
zu behandeln, bzw. waidgerecht abzutöten.
Fische dürfen am Gewässer nicht
ausgeweidet werden.
Eisbildung:
Bei geschlossener Eisdecke ist
das Angeln verboten!
Bei Zuwiderhandlung eines
Gastanglers (Tageskarte) gegen die Landesfischereiordnung oder die
Weiherordnung muss mit dem Einzug der Tageskarte und einem Weiherverbot ohne
Anspruch auf Gebührenerstattung gerechnet werden.
Das Begehen der Angelstege und
der Weiheranlagen geschieht auf eigene Gefahr. Durch den Verein wird keine
Haftung übernommen.
Tageshöchstfangmenge
und Schonmaße:
1 Hecht zwischen 60 und 85cm
(Entnahmefenster) oder 1 Zander 60 cm
1 Karpfen zwischen 35 und 60 cm
(Entnahmefenster) oder 2 Schleien 25 cm
3 Forellen
1 Aal 50 cm
3 Barsche
Welse und Weißfische haben
keine Fangbegrenzung!
Achtung: Gefangene Welse dürfen nicht mehr ins
Gewässer zurückgesetzt werden!
Für den Hechtfang gilt ein Entnahmefenster
von 60 cm (Mindestmaß) bis 85 cm (Höchstmaß zur Laichfischschonung). Somit sind
Hechte unter 60cm und über 85cm umgehend und schonend zurück zu setzen. Das
gleiche gilt für den Fang von Karpfen mit einem Entnahmefenster von 35 – 60 cm!
Schonzeiten:
Hecht 15.
Februar – 31. Mai
Zander 15.
Februar – 31. Mai
Vom 15.Februar - 31. Mai dürfen
keine Blinker, Spinner, Gummifische, Wobbler (Kunstköder) oder
Köderfische verwendet werden.
Bestimmungen für jugendliche
ASV-Mitglieder
(bis Vollendung des 18.
Lebensjahres)
1.
Jugendliche ohne Sportfischerprüfung dürfen
nur in
Begleitung eines Erwachsenen angeln, der im Besitz
eines gültigen Landesfischereischeins ist.
- Das Angeln auf Hecht, Zander und Wels
ist Jugendlichen ohne
Sportfischerprüfung nicht
gestattet.
- Jugendliche, die kein Interesse am
Jugendvereinsleben zeigen (unentschuldigtes Fernbleiben bei
Veranstaltungen des Jugendwarts) müssen damit rechnen, nach Vollendung
ihres 18. Lebensjahres nicht als Vollmitglieder in den Verein übernommen
zu werden.
- Am
Nachtfischen dürfen nur Jugendliche mit der schriftlichen
Einverständniserklärung der Eltern (einmalig) teilnehmen.
Die
Jugendgruppenarbeit hat zum Ziel, die Jugendlichen beim Angeln zu fördern, zu
betreuen und zu waidgerechtem und naturbezogenem Hegen und Pflegen am Gewässer
auszubilden.