Weiherordnung

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Weiherordnung (08 / 2023)

 

Fischereiberechtigt ist, wer im Besitz eines gültigen Vereinsausweises bzw. einer gültigen Tageskarte (in Begleitung eines Vereinsmitglied), in Verbindung eines gültigen Landesfischereischeines ist, die auf seinen Namen lautet.

 

Vereinsausweis und Landesfischereischein sind beim Angeln mitzuführen. Die Landesfischereiordnung ist genauestens zu beachten. Den Aufforderungen der Kontrolleure am Weiher ist Folge zu leisten.

 

Tagessscheine werden vom 1. Juli bis 30. September ausgestellt. Die Tagesscheine können nur von einem Vereinsmitglied für einen Gastangler erworben werden. Das Vereinsmitglied muss bei der Fischereiausübung des Gastanglers  durchgängig anwesend sein. Das Vereinsmitglied hat anschließen die Fangergebnisse auf der Tageskarte einzutragen und an den Vorstand zu übermitteln.

 

Gefischt werden darf:            01.11. – 31.03. von 7.00 – 19.00 Uhr

                                   01.04. – 31.10. von 5.00 – 23.00 Uhr

 

Nachtfischen ist erlaubt. Hierzu sind die aktuellen Aushänge in den Info-Kästen zu beachten.

 

Das Fischen im Naturschutzgebiet und von den Brücken aus ist verboten.

 

Jeder Angler ist gehalten, sich an den Info-Kästen zu informieren, bevor er seinen Angelplatz aufsucht.

Angler dürfen sich nicht von ihrem Angelplatz entfernen, ohne vorher die Angelrute(n) aus dem Wasser genommen zu haben.

 

Der Angelplatz ist stets sauber zu verlassen. Liegengelassener Müll (z.B. Madendosen, Maisdosen, Angelschnüre, Vorfachstücke etc.) ist restlos von jedem Angler zu entsorgen, bevor er seinen Platz verlässt.

Uferbauten, Anpflanzungen, Bäume und Sträucher sind zu schonen und zu pflegen und dürfen nicht entfernt werden.

 

Während der Generalversammlung und bei Arbeitseinsätzen ist das Angeln am Vereinsgewässer nicht gestattet.

 

Das Fischen mit lebendem Köderfisch ist verboten!

 

Es darf mit zwei Ruten gefischt werden.

a)    Mit einer Raubfischrute (toter Köderfisch bzw. Blinker, Spinner, Gummifische, Wobbler oder sonstige Kunstköder)

und einer Friedfischrute oder

b)    Mit zwei Raubfischruten oder

c)    Mit zwei Friedfischruten

 

Das Befahren mit Booten ist hinter den Bootsgrenzen (BOJEN) nicht erlaubt.

 

Beim Angeln stets mitzuführen sind:

Unterfangkescher, Maßband, Hakenlöser, Fischtöter, Messer mit Klinge im gesetzlich erlaubten Maß.

Das Mitführen eines Gaffes oder eines Boga-Grip Fischgreifers sind verboten.

 

Mehr als 2 Liter Anfütterungsmittel sind nicht erlaubt.

 

Untermaßige Fische müssen sofort und schonend zurückgesetzt werden.

Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.

 

 

Wenn ein maßiger Fisch (gilt für Karpfen, Zander, Hecht) zurückgesetzt oder abgetötet wird, ist das gezielte Fischen auf diese Fischart am selben Tag verboten. Somit dürfen am gleichen Tag keine Blinker, Spinner, Gummifische, Wobbler (Kunstköder) oder sogar Köderfische mehr verwendet werden.

 

Gefangene Fische sind schonend zu behandeln, bzw. waidgerecht abzutöten.

Fische dürfen am Gewässer nicht ausgeweidet werden.

 

Eisbildung:

Bei geschlossener Eisdecke ist das Angeln verboten!

 

Bei Zuwiderhandlung eines Gastanglers (Tageskarte) gegen die Landesfischereiordnung oder die Weiherordnung muss mit dem Einzug der Tageskarte und einem Weiherverbot ohne Anspruch auf Gebührenerstattung gerechnet werden.

 

Das Begehen der Angelstege und der Weiheranlagen geschieht auf eigene Gefahr. Durch den Verein wird keine Haftung übernommen.

 

Tageshöchstfangmenge und Schonmaße:

 

1 Hecht zwischen 60 und 85cm (Entnahmefenster) oder 1 Zander 60 cm

1 Karpfen zwischen 35 und 60 cm (Entnahmefenster) oder 2 Schleien 25 cm

3 Forellen

1 Aal  50 cm

3 Barsche

Welse und Weißfische haben keine Fangbegrenzung!

 

Achtung:       Gefangene Welse dürfen nicht mehr ins Gewässer zurückgesetzt werden!

 

Für den Hechtfang gilt ein Entnahmefenster von 60 cm (Mindestmaß) bis 85 cm (Höchstmaß zur Laichfischschonung). Somit sind Hechte unter 60cm und über 85cm umgehend und schonend zurück zu setzen. Das gleiche gilt für den Fang von Karpfen mit einem Entnahmefenster von 35 – 60 cm!

 

 

Schonzeiten:

Hecht                          15. Februar – 31. Mai

Zander            15. Februar – 31. Mai

 

Vom 15.Februar - 31. Mai dürfen keine Blinker, Spinner, Gummifische, Wobbler (Kunstköder) oder Köderfische verwendet werden.

 


Bestimmungen für jugendliche ASV-Mitglieder

(bis Vollendung des 18. Lebensjahres)

 

 

1.    Jugendliche ohne Sportfischerprüfung dürfen nur in

Begleitung eines Erwachsenen angeln, der im Besitz

eines gültigen Landesfischereischeins ist.

 

  1. Das Angeln auf Hecht, Zander und Wels ist Jugendlichen ohne Sportfischerprüfung nicht gestattet.

 

  1. Jugendliche, die kein Interesse am Jugendvereinsleben zeigen (unentschuldigtes Fernbleiben bei Veranstaltungen des Jugendwarts) müssen damit rechnen, nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres nicht als Vollmitglieder in den Verein übernommen zu werden.

 

  1. Am Nachtfischen dürfen nur Jugendliche mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern (einmalig) teilnehmen.

 

Die Jugendgruppenarbeit hat zum Ziel, die Jugendlichen beim Angeln zu fördern, zu betreuen und zu waidgerechtem und naturbezogenem Hegen und Pflegen am Gewässer auszubilden.                          



Weiherordnung als PDF (inkl. Bestimmungen für Jugendliche ASV Mitglieder (bis Vollendung des 18. Lebensjahres)) [7.582 KB]

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